Zusatzinfo
Bestandsaufnahme und Haftung
Für alle, die vor der Anfrage noch wissen wollen, warum eine dokumentierte Aufnahme rechtlich etwas ändert.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Im Januar 2026 hat der siebte Zivilsenat einen Satz aufgeschrieben, der die Bestandsaufnahme zur Voraussetzung macht:
Die Entwurfsplanung ist regelmäßig nur dann mangelfrei, wenn sie auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme beruht.
Im entschiedenen Fall war die Bestandsaufnahme auch der Mangel. Zugerechnet wurde, dass ein Architekt eine Entwurfsplanung erstellt hatte, die auf einer unzureichenden Bestandsaufnahme beruhte.
Was das für ein Planungsbüro heißt
Wer als Planer eine fehlerhafte Vorleistung eines Dritten bekommt, ist damit nicht aus der Haftung. Der Senat verlangt zweierlei: die Vorleistung im Rahmen der Zumutbarkeit prüfen, und bei Bedenken den Bauherrn in der gebotenen Klarheit darauf hinweisen. Wer beides getan hat, ist für diesen Mangel nicht verantwortlich.
Der Hinweis muss grundsätzlich den Bauherrn erreichen. Eine Erklärung gegenüber einem Empfangsbevollmächtigten kann genügen, dazu kann auch ein Bauleiter gehören. Verschließt der sich den Bedenken, muss der Bauherr selbst informiert werden.
Was Arcos dazu beiträgt
Wir liefern eine Bestandsgrundlage, bei der an jeder Angabe steht, woher sie kommt: gemessen, sichtbar, übernommen, angenommen oder offen. Dazu ein Prüfprotokoll, das die Abweichung zeigt, statt sie zu glätten.
Was wir nicht tun: Wir prüfen nicht Ihre Planung, wir warnen nicht Ihren Bauherrn, und wir sagen nicht, ob eine Unterlage im Streitfall genügt. Das entscheidet niemand von uns.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2026, VII ZR 119/24. Zitate wörtlich aus dem Volltext. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.